Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Algotech GmbH

1. Geltungsbereich

Der Verkauf sowie die Überlassung von Software sowie die Erbringung sonstiger Software-Leistungen an den Auftraggeber erfolgt durch die Firma Algotech GmbH (im Folgenden kurz „Algotech“) unter Zugrundlegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der jeweils gültigen Fassung). Durch Erteilung eines schriftlichen Auftrages an Algotech kommt ein Auftrag unter Einschluss der vorliegenden AGB zustande. Der schriftliche Auftrag kann postalisch, per email oder per Fax erfolgen. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur dann wirksam, wenn sie von Algotech schriftlich bestätigt worden sind. Durch die Auftragserteilung bestätigt der Vertragspartner von Algotech, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kennen und zu akzeptieren. Anderslautende Geschäftsbedingen des Vertragspartners bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch vertretungsbefugte Organe der Algotech. Die Angebote verstehen sich stets freibleibend. Die Angebote sind unverbindlich, Fixpreis-Angebote verlieren nach 1 Monat ihre Gültigkeit.

2. Vertragsgegenstand 

2.1 Software

2.1.1 Software im Sinne dieser Bedingungen sind standardmäßig vertriebene oder individuell für den Auftraggeber entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des § 40a Urheberrechtsgesetz zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektrotechnischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen.

2.2 (Nutzungs-) Rechte an der Software 

2.2.1 Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware beschränkt.

2.2.2 Alle Softwarelizenzen werden gemäß den Algotech bei Vertragsabschluss vorliegenden Daten des Auftraggebers (Firmenname, Firmenadresse, Rechtsform und UID- Nummer) beim Lizenzgeber angefordert und können danach nur mehr mit Zustimmung des Lizenzgebers geändert werden. Vorausgesetzt, dass der Lizenzgeber diese Zustimmung erteilt, werden die mit der Änderung der Softwarelizenz verbundenen Mehraufwendungen dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

2.2.3 Bei allfälliger Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung/ Weiterentwicklung und/oder Anpassungen von Software an die Erfordernisse des Auftraggebers werden keine Rechte welcher Art auch immer über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben.

2.2.4 Für den Auftraggeber von Algotech überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte in der jeweils gültigen Fassung, wobei sich erfahrungsgemäß diese Bedingung von Zeit zu Zeit ändern können, die dann zur Anwendung kommen. Dem Auftraggeber ist dieser Umstand bekannt und er willigt ausdrücklich ein diese geänderten Lizenzbedingungen des Herstellers zu akzeptieren.

2.2.5 Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem Auftraggeber keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des Auftraggebers nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

2.2.6 Alle dem Auftraggeber von Algotech überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.

2.2.7 Bei selbständiger Software ist die Nutzung ausschließlich auf der im Vertrag nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware zulässig. Eine Nutzung auf einer anderen als der im Vertrag definierten Hardware bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

2.2.8 Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber bzw. Algotech vorbehalten. Ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber unbeschadet der Bestimmungen des § 40d Urheberrechtsgesetz daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen, unterlizenzieren, abzutreten oder zu übertragen, vervielfältigen weder im Ganzen noch in Teilen, zu ändern, zurückzuentwickeln, zurückzusetzen, Teile herauszulösen, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegen-ständlichen Hardware zu benutzen, zu analysieren, zu dekompilieren oder disassemblieren.

2.2.9 Der Auftraggeber hat bei der Nutzung lizenzpflichtiger Software, die ihm von Algotech überlassen wurde, die jeweiligem Software-Lizenzbestimmungen und die vom jeweiligen Hersteller für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen zu beachten. Diese Bestimmungen werden dem Auftraggeber von Algotech auf Verlangen in Originalsprache übermittelt; eine Pflicht, diese in deutscher Sprache zu übersetzen, trifft Algotech nicht.

2.2.10 Jede Verletzung dieser Rechte durch den Auftraggeber zieht jedenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

2.2.11 Für den Fall, dass der Hersteller der Software die Nutzungsrechte an der Software dem Auftraggeber aufgrund von Verletzungen der Nutzungs- und Lizenzbestimmungen entzieht, hat der Auftraggeber jedenfalls weiterhin die vereinbarten Entgelte zu entrichten.

2.3 Zusatzleistungen und -lieferungen, wie in der Folge beispielsweise angeführt, werden aufgrund gesonderter Vereinbarungen erbracht und zu den jeweils gültigen Listenpreisen von Algotech in Rechnung gestellt, soweit diese nicht durch einen bestehenden Servicelevel mit Algotech umfasst sind:

  • Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzen oder Generieren der Software;
  • Die Unterstützung bei der Einführung der Software sowie Schulung, soweit der Vertrag keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält.

 

3. Pflichten des Kunden

Der Auftraggeber ist verantwortlich für: die Auswahl aus der von Algotech angebotenen Software;

  • bei Individualsoftware für die Übermittlung aller für die Softwareerstellung erforderlichen Informationen zur Erstellung des Pflichtenheftes vor Vertragsabschluss;
  • die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate;
  • die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Leistungsgegenstand vertragsgemäß zu gebrauchen und Algotech diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Hinsichtlich der Rechtsfolgen allfälliger Verletzungen von Immaterialgüterrechten Dritter durch den Auftraggeber oder diesem zurechenbare Dritte siehe Punkt 11 ff.

4. Softwarespezifikationen

4.1 Algotech stellt gemäß den Vorgaben des Herstellers die Spezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung. Algotech ist berechtigt, die Softwarespezifikationen für neue Versionen zu ändern.

4.2 Für vom Auftraggeber beauftragte Individualsoftware ist ein Pflichtenheft zwischen dem Auftraggeber und Algotech schriftlich zu vereinbaren. Softwarespezifikationen können z.B. Leistungsmerkmale, Unterlagen über spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch) beinhalten.

4.3 Kompatibilität: die vertragsgegenständliche Software kann insoweit mit bestehenden Systemen eingesetzt oder auf nachfolgende Technologien migriert werden, als dies auf Grund der Produktpolitik des jeweiligen Herstellers (z.B. Auf- und Abwärtskompatibilität von Produkten oder Produktlinien, wechselseitige Unterstützung von Produkten oder Produktlinien) möglich ist. Von Algotech wird keine Untersuchung auf allfällige Kompatibilitätsprobleme hin vorgenommen, und liegt daher diesbezüglich auch keinerlei Kompatibilitätszusage von Algotech vor. Allfällige Mehrkosten für Migrationen die auf Grund der Produktpolitik eines Herstellers allenfalls erforderlich sind, sind daher kein Angebotsbestandteil und werden von Algotech nicht getragen.

5. Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme

5.1 Algotech liefert dem Auftraggeber die Software in maschinenlesbarer Form (Objektcode). Algotech ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.

5.2 Handelt es sich bei der genutzten Software um in der Cloud gehostete Software, liefert Algotech alle zur vollumfänglichen Nutzung gemäß Angebot und Pflichtenheft benötigten Zugriffe.

5.3 Für den Auftraggeber von Algotech überlassene Softwareprodukte Dritter in der Cloud ist immer die zuletzt vom Hersteller freigegebene Softwareversion für den Auftraggeber verfügbar, wobei sich erfahrungsgemäß diese von Zeit zu Zeit aufgrund kontinuierlicher Weiterentwicklungen ändert. Dem Auftraggeber ist dieser Umstand bekannt und er willigt ausdrücklich ein. Algotech verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber neue Releases unmittelbar nach Erhalt dieser vom Hersteller an den Auftraggeber bekannt zu geben. Allfällige Mehrkosten für Migrationen oder Schulungen die auf Grund der Produktpolitik eines Herstellers allenfalls erforderlich sind, sind kein Angebotsbestandteil und werden von Algotech nicht getragen.

5.4 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird die Lieferung von Algotech entsprechend den jeweils gültigen Lieferfristen eingeplant und der Liefertermin dem Auftraggeber bekanntgegeben.

5.5 Der Versand (dazu zählt u.a. auch die Übermittlung des Lizenzkeys) von Software und Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

5.6 Wird Software im Besitz des Auftraggeber ganz oder teilweise beschädigt oder versehentlich gelöscht, wird Algotech im Rahmen der Verfügbarkeit und Zumutbarkeit gegen Verrechnung angemessener Preise für Bearbeitung, Datenträger und Versand Ersatz liefern.

5.7 Sofern eine Abnahme ausdrücklich und schriftlich vorgesehen ist, steht dem Auftraggeber die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung. Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software und dauert zwei Wochen, sofern nichts anderes vereinbart ist oder die Lizenzbestimmungen des Herstellers eine solche Testperiode nicht ausschließen.

5.8 Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:

  • der Auftraggeber die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt, oder
  • der Auftraggeber innerhalb der Testperiode nicht schriftlich grobe Mängel rügt, oder
  • der Auftraggeber die Software nach Ablauf der Testperiode benutzt.

5.9 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 6.1 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung.

 

6. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

6.1 Bei Software gewährleistet Algotech die Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschluss gültigen Spezifikationen, sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird.

6.2 Die Gewährleistung umfasst

  • Fehlerdiagnose
  • Fehler- und Störungsbeseitigung während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Gefahrenübergang sofern keine Abnahme gemäß Punkt 5.8 erfolgt bzw. Lieferung gemäß Punkt

5.9. Die Fehlerdiagnose erfolgt aufgrund einer unverzüglichen, qualifizierten Fehlermeldung des Auftraggebers oder von Feststellungen von Algotech.
Allfällige Funktionsstörungen sind vom Auftraggeber Algotech unverzüglich und detailliert schriftlich bekanntzugeben.

6.3 Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, trägt der Auftraggeber.

6.4 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist in jedem Fall eine unverzügliche Mängelrüge im Sinne des § 377 UGB, sowie eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung der Software bei Lieferung.

6.5 Die Beseitigung von Fehlern, d.s. funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen, erfolgt nach Wahl von Algotech durch Implementierung eines Workarounds, Lieferung einer neuen Software oder durch entsprechende Änderung des Programms. Änderungen des Programms durch das Einspielen von Patches (z.B. Bug Fixes o.ä.) sind erst dann zu leisten, wenn diese Patches durch den Hersteller freigegeben werden. In diesem Falle hat Algotech jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit mit der Fehlerbehebung zuzuwarten. Die Überprüfung solcher Patches erfolgt ausschließlich durch den Hersteller und nicht durch Algotech selbst.

6.6 Voraussetzung jeder Fehlerbeseitigung ist, dass es sich um einen funktionsstörenden Fehler handelt, dieser reproduzierbar ist, dass der Auftraggeber ihm allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene neue Versionen installiert hat, dass Algotech vom Auftraggeber alle für die Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält und dass Algotech während dessen Normalarbeitszeit der Zugang zu Hardware und Software ermöglicht wird.

6.7 Für Software, an der der Auftraggeber oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Algotech Änderungen vorgenommen haben, besteht keine Gewährleistung, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. Wird im Rahmen der Fehlerdiagnose festgestellt, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder die Ursache des Fehlers nicht in der gelieferten Software liegt, hat der Auftraggeber alle hierdurch aufgelaufenen Kosten zu tragen. Ebenso kann keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden übernommen werden, die insbesondere auf unsachgemäße Verkabelung, mangelnde Stromversorgung oder Klimatisierung und Bedienung sowie Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen durch den Auftraggeber oder einen seiner Dienstnehmer sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

6.8 Algotech steht darüber hinaus nicht für Störungen und Ausfälle auf Grund höherer Gewalt ein. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Durch Bedienungsfehler oder widmungswidrige Verwendung seitens des Auftraggebers oder seiner Dienstnehmer verursachte Fehler, Störungen oder Schäden sind nicht Bestandteil der Gewährleistung.

6.9 Algotech haftet nicht für Schäden, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Änderung von Daten durch Dritte, Softwarefehlfunktionen aufgrund von Verzögerungen bei der Übertragung oder durch Viren oder durch Fehler des Internet-Netzwerks oder andere technische Probleme wie Netzwerkstörungen oder Systemausfälle.

6.10 Algotech übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen, dass die Programme in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.

6.11 Entspricht die Software bei aufrechter Gewährleistung in funktionsstörender Weise nicht den Spezifikationen und ist Algotech trotz nachhaltiger Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist (im Falle der Notwendigkeit eines Patches durch den Hersteller nicht vor der Verfügbarkeit des entsprechenden Patch) nicht in der Lage, die Übereinstimmung mit den Spezifikationen herzustellen, hat jeder Vertragsteil das Recht, den Vertrag für die betreffende Software, gegen Rückerstattung der erhaltenen Leistungen, mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

6.12 Mängel in einzelnen Programmen geben dem Auftraggeber nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen.

6.13 Weitere Ansprüche aus dem Titel der Mangelhaftigkeit der Software, mit Ausnahme solcher nach Punkt 7, sind ausgeschlossen.

6.14 Sofern der Auftraggeber mit Algotech keinen Softwarewartungsvertrag abgeschlossen hat, verrechnet Algotech Wartungen (zB. Fehlerdiagnose und –beseitigung, Pflege etc.), die nicht unter die Mängelbehebung fallen, nach den jeweils gültigen Listenpreisen.

6.15 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

 

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

7.1 Algotech wird den Auftraggeber in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Auftraggeber wird Algotech unverzüglich schriftlich benachrichtigen und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung gemäß § 21 ZPO vornehmen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche Algotech zu vertreten hat, kann Algotech auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Auftraggeber auf Verlangen von Algotech unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen zurückzugeben.

7.2 Hiermit sind alle Ansprüche des Auftraggebers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung von Algotech, abschließend geregelt.

8. Internetzugang und Datenschutz

8.1 Um die angegebenen Leistungen nutzen zu können, ist kundenseitig ein Zugang zum Internet erforderlich. Dieser ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs. Die Software kann den Computer des Auftraggebers ohne Benachrichtigung veranlassen, automatisch eine Verbindung zum Internet herzustellen und mit einer Website oder Domäne des Herstellers zu kommunizieren, um u. a. die Softwarelizenz zu überprüfen und dem Lizenzgeber zusätzliche Informationen, Leistungsmerkmale und Funktionen zur Verfügung zu stellen. Es gelten hierbei die Datenschutz-Bestimmungen der Hersteller, welche auf der jeweiligen Homepage abrufbar sind, für eine derartige Verbindung und Kommunikation.

9. Rechner – Rechner Verbindung

9.1 Die Software kann ohne zusätzliche Benachrichtigung über die Verbindung des Auftraggebers zu einem lokalen Netz automatisch eine Verbindung zu anderer Software des Herstellers herstellen. Dabei kann die Software im lokalen Netz bekanntgeben, dass sie zur Kommunikation mit anderer Software des Herstellers verfügbar ist. Bei einer derartigen Verbindung kann die IP-Adresse der Verbindung des Auftraggebers an das lokale Netz übertragen werden.

10. Haftung

10.1 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Installation, Implementierung und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder von behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

10.2 Algotech oder dessen Erfüllungsgehilfen haften für zu vertretende Personen- und Sachschäden nur, soweit gesetzliche Bestimmungen, z.B. wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend eine vertraglich nicht ausschließbare Haftung vorsehen. Im Übrigen wird jegliche Haftung ausgeschlossen, wie insbesondere die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus Betriebsunterbrechungsschäden, Daten-und/oder Informationsverlusten, Ausfall von Datenverarbeitungseinrichtungen, Softwareschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Folge- und Vermögensschäden und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber. Die Beweislastumkehr für grobe Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

10.3 Schadenersatzforderungen verjähren 12 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte.

11. Missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen

11.1 Wird Algotech wegen der missbräuchlichen Verwendung der Leistungen durch den Auftraggeber von Dritten in Anspruch genommen oder droht ihm in Anspruch genommen zu werden, wird der Auftraggeber Algotech unverzüglich informieren. Algotech wird dem Auftraggeber die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben.

11.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Algotech jeden Schaden zu ersetzen, den dieser aus einer nachgewiesenen Verletzung von Rechten Dritter durch den Auftraggeber – insbesondere aufgrund patent-, marken-, musterschutz-, halbleiterschutz-, urheberrechtlicher sowie in diesem Zusammenhang stehende sonstiger Ansprüche (zB nach UWG) oder Ansprüche aufgrund von Persönlichkeitsrechten oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte – erleidet.

11.3 Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die Algotech mit Zustimmung des Auftraggebers vereinbaren kann. Der Auftraggeber darf diese Zustimmung nur aus wichtigen Gründen und nicht unbillig verweigern.

12. Verrechnungs- und Zahlungsbedingungen

12.1 Wird ein einmaliges Nutzungsentgelt vereinbart – dieses kann anstelle von oder neben laufenden Nutzungsentgelten anfallen – so ist dieses, mangels anderer Vereinbarung wie folgt fällig:

  • 30% des Gesamtpreises bei Vertragsabschluss
  • 70% des Preises jeder im Angebot separat ausgewiesenen Softwareleistung, jeweils nach deren Abnahme gemäß Punkt 5.

12.2 Wird ein laufendes Nutzungsentgelt vereinbart, so erfolgt die Verrechnung, mangels gegenteiliger Vereinbarung im Vorhinein gemäß der im Angebot festgehaltenen Nutzungsdauer. Ist eine solche nicht festgehalten, dann erfolgt die Verrechnung jedenfalls jährlich im Voraus.

12.3 Für den Fall, dass sich das Entgelt nach tatsächlichen Nutzern errechnet, wird die Anzahl der zu erwarteten Nutzer nach den Angaben des Auftraggebers für die Erstverrechnung herangezogen. Mit Ablauf des ersten Monats der Nutzung der jeweiligen Software wird die Zahl der tatsächlichen Nutzer durch Algotech evaluiert und in weiterer Folge auf dieser Basis die Abrechnung im Voraus nach der vereinbarten periodischen Abrechnung als Wertgrundlage herangezogen. Im Falle, dass bei der jeweiligen Evaluierung feststehen sollte, dass mehr Nutzer als geplant die Software verwendet haben (soweit dies nach den Lizenzbestimmungen des Herstellers überhaupt zulässig ist), werden diese Nutzer nachverrechnet.

12.4 Sämtliche Rechnungen sind jedenfalls binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

12.5 Wiederkehrende Nutzungsentgelte sind nach den Vorgaben und Bestimmungen des jeweiligen Herstellers wertgesichert und werden entsprechend den Herstellerregelungen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt bzw. verändern den Entgeltbetrag.

12.6 Bei Zahlungsverzug sind vom Auftraggeber 1% Zinsen pro Monat zu bezahlen. Algotech ist jedenfalls berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

13. Steuern und Gebühren

13.1 Sämtliche vereinbarten Preise und Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Werden in Zusammenhang mit der Überlassung des Vertragsgegenstandes Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben (insbesondere aber auch Zölle, Einfuhrumsatzsteuern, Quellensteuern u.ä.) fällig, so trägt diese der Auftraggeber.

14. Rückgabe und Vernichtung der Software

14.1 Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Auftraggeber nach Wahl von Algotech verpflichtet, die gesamte Software einschließlich überlassener Unterlagen an Algotech zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Dies gilt auch für geänderte oder mit anderen Programmen verbundene Software.

15. Dauer und Kündigung

15.1 Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem mit dem Hersteller abzuschließenden Lizenznutzungsvertrag, hinsichtlich allfälliger Softwarewartungsvertragsleistungen nach den Regelungen des jeweiligen Servicescheins. Das Nutzungsrecht endet jedenfalls

  • mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit;
  • mit Ende der Nutzung auf der vertragsgegenständlichen Hardware, ohne dass dies Einfluss auf das gemäß dem Vertrag zu zahlende Nutzungsentgelt hätte;
  • durch Kündigung nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Mindestnutzungsdauer und – mangels anderer Vereinbarung – Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende der Verrechnungsperiode;
  • durch vorzeitige Auflösung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, falls der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist wiederhergestellt wird;
  • durch vorzeitige Auflösung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder bei Abweisung eines Antrages auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens. Diese Auflösung wird sofort mit der Erklärung, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird wirksam. Im Falle der Fortführung des Unternehmens wird die Auflösung erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam.

Ist die Auflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile von Algotech unerlässlich, erfolgt sie mit sofortiger Wirkung.

16. Exportbeschränkungen

16.1 Jede Weitergabe der Vertragsgegenstände, Unterlagen und sonstigen Materialien, insbesondere jede Wiederausfuhr kann der Genehmigungspflicht nach den Ausfuhrbestimmungen der USA, der Europäischen Union und allfälliger anderer Staaten unterliegen. Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, die entsprechenden Genehmigungen der betreffenden Behörden vor ihrer Weitergabe zu erwirken. Diese Verpflichtung muss im Falle jeder neuerlichen Weitergabe auf den jeweiligen Erwerber bzw. Verfügungsberechtigten vertraglich überbunden werden.

16.2 Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass die Lieferung der vertragsgegenständlichen Komponenten einer Exportbeschränkung der Vereinigten Staaten von Amerika oder der rechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union unterliegen oder dem „Arab Boycott“ unterliegen, so ist Algotech berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Auftraggeber Algotech bei Vertragsabschluss auf derartige Umstände nicht hingewiesen, so hat der Auftraggeber Algotech die daraus resultierenden Aufwände und Schäden voll zu ersetzen.

17. Recht und Gerichtsstand

17.1 Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

17.2 Zur Entscheidung aller aus den vertraglichen Beziehungen entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über deren Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht in Wien ausschließlich zuständig.

18. Allgemeines/Schlussbestimmungen

18.1 Auf die vertraglichen Beziehungen sind die Regeln eines zweiseitigen Handelsgeschäftes anzuwenden, auch wenn eine der Parteien kein Kaufmann sein sollte. Der Auftraggeber hat Algotech vor Vertragsabschluss darüber aufzuklären, wenn das erworbene System oder Systemkomponenten nicht für den Betrieb des seines Unternehmens erfolgen; andernfalls anerkennt der Auftraggeber, dass der Vertragsabschluss zum Betrieb seines Unternehmens gehört und er Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.

18.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

18.3 Die Vertragsparteien haben einander Änderungen des Namens, der Firma, der Anschrift, der Rechtsform, der Firmenbuchnummer, der Zahlstelle etc. unverzüglich schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Zustellungen und Zahlungen rechtswirksam an die jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. Zahlstelle erfolgen können.

18.4 Falls einzelne Bestimmungen dieser Bestimmungen oder des abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt, zu ersetzen.